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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt

Immer mehr Paare sehen sich oft nach langjährigen Beziehungen mit dem Thema Trennung konfrontiert. Steckt die Ehe in einer Krise ist man häufig so sehr mit seinen emotionalen Problemen beschäftigt, dass es nicht immer leicht ist darüber hinaus auch den Überblick zu bewahren und sich zeitnah um eine künftige finanzielle Absicherung zu kümmern. Insbesondere wenn Sie Kinder haben, die Sie betreuen müssen, kann es für Sie jedoch lebenswichtig werden, dass Sie Unterhalt bekommen. Gerade in diesem Bereich wird im Falle einer Trennung oder Scheidung aber am häufigsten gestritten, so dass eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll ist.

Scheuen Sie sich im Falle einer Trennung nicht, sich frühzeitig zu vergewissern, ob Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Dieser wird als laufender Unterhalt gewährt, d.h. für die Zukunft. Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann hingegen nur verlangt werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde.

Es ist daher ratsam, den Ehegatten im Falle einer Trennung möglichst bald dazu aufzufordern, Auskünfte über sein Vermögen und seine Einkünfte zu geben.
Voraussetzung für die Entstehung eines Unterhaltsanspruches gem. § 1361 Abs. 1 BGB ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist.

Dies bedeutet in der Regel, dass einer der Ehegatten zum Zwecke der Trennung vollständig aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Sollte dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, so kommt auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung in Betracht, allerdings nur wenn die persönlichen Lebensbereiche strikt getrennt werden, d.h. keine persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen und kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.

Insgesamt ist das Unterhaltsrecht eine komplizierte Materie, die häufigen Änderungen unterliegt. Es ist daher ratsam, sich möglichst frühzeitig fachlichen Rat einzuholen.