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Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich Teil III


Der sogenannte „Zugewinnausgleich“, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens häufig durchzuführen ist, wirft bei vielen Betroffenen erst einmal große Fragen auf. In unseren letzten Beiträgen „Der Zugewinnausgleich – Teil I und Teil II“ wurde bereits über die Grundlagen des Zugewinnausgleichs, sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren informiert. Im Folgenden Artikel wird zu Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten Stellung genommen. Folgender Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine rechtliche Beratung in Ihrem konkreten Beispielsfall. Es soll lediglich ein Überblick über die Rechtsthematik verschafft und auf einige spezifische Probleme, die häufiger auftreten hingewiesen werden.

Wann wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt?


Der Zugewinnausgleich wird bei einer Scheidung nicht etwa von Amts wegen durchgeführt. Vielmehr muss zumindest einer der Beteiligten dieses Verfahren in Gang setzen, indem er etwa vom anderen Auskunft verlangt oder einen Antrag bei Gericht stellt. Sind sich beide Ehegatten einig, dass ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt werden soll, findet dieser auch nicht statt.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beide Ehegatten ungefähr gleichviel Zugewinn erzielt haben, so dass nichts auszugleichen ist. Wenn beide Ehepartner zu Beginn der Ehe kein Vermögen hatten und alles, was die Ehegatten am Ende der Ehe besitzen gemeinsam erwirtschaftet wurde, wird der Zugewinn auf beiden Seiten ungefähr gleich hoch sein, so dass kein Ausgleich stattfinden muss.
Auch wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft von den Ehegatten ausgeschlossen wurde, findet kein Zugewinnausgleich statt.

Wann verjährt meine Zugewinnausgleichsforderung?


In einem Scheidungsverfahren endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in der Regel mit rechtskräftiger Ehescheidung. Die Zugewinngemeinschaft kann auch durch Ehevertrag beendet werden. Im Zeitpunkt der Beendigung entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser verjährt nach 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie also der Meinung sind, dass Sie von Ihrem Ehegatten einen Zugewinnausgleich bekommen, müssten Sie diesen spätestens bis Ende des dritten Jahres nach Ihrer Scheidung gerichtlich geltend machen.

Was muss ich beachten?


Achten Sie darauf, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, ob Ihnen ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehen könnte. Wenn ja, ist es unbedingt erforderlich bereits frühzeitig nach der Trennung (nicht erst etwa im laufenden Scheidungsverfahren) Auskunft über das Anfangs- und Endvermögen des Ehegatten zu verlangen. Bei größeren Vermögenswerten (insbesondere Immobilien, Grundstücke etc.) ist es ratsam, sich mit seinem Ehegatten auf eine Ausgleichssumme zu einigen. Muss erst gerichtlich die Höhe der Ausgleichsforderung festgestellt werden, führt dies in der Regel zu langwierigen und teuren Verfahren.

Haben Sie hierzu noch Fragen? Wünschen Sie eine Beratung für Ihren konkreten Einzelfall? Wir beraten Sie gerne.

Elisabeth Ritzer Rechtsanwälte Ritzer & Kollegen in Ingolstadt
Rechtsanwälte Ritzer & Kollegen, erreichbar unter Tel. 0841 / 149 08 733